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💰 Zuschuss

Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027)

Europäische Kommission

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Datenstand: Vor 19 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
Poststelle@bmf.bund.de
📞
03018 6820
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ec.europa.eu
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ec.europa.eu

Zielgruppen

international

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungHandelIT & Software

Beschreibung

Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der gesamtenEUund schützt damit die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Schwerpunkte der Förderung sind dabei Ziel ist es, den Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der Teilnehmerländer sowie ihrer Zollbehörden zu stärken und vor illegalem Handel zu schützen. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 100% der förderfähigen Kosten. Darüber hinaus können auch Aufträge auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen vergeben werden. Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitsprogramme, in denen die zu fördernden Maßnahmen sowie die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung, die Finanzierungsbeträge sowie der Zeitplan festgelegt werden. Aktuelle Ausschreibungen finden Sie im Internet. In Deutschland wird das Programm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) koordiniert.

Besonderheiten & Hinweise

•Teilnahmeberechtigt sind die Zollbehörden sowie ggf. weitere Stellen in den teilnehmenden Ländern, die für die Verwaltung der Zölle oder zollbezogene Tätigkeiten zuständig sind.
•Die Teilnahme an dem Programm steht neben denEU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auch den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potentiellen Kandidatenländern sowie den Partnerlä

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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