Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Erstempfänger der Förderung, also Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes.
Erstattungsberechtigt sind außerdem Letztempfängerinnen und Letztempfänger, also Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte baulicher Anlagen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Lärmsanierungsmaßnahme muss im Gesamtkonzept der Lärmsanierung enthalten sein.
Die Abwägung zwischen aktiven und passiven Maßnahmen muss nach Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten erfolgen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 18%

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, um die Lärmbelastung für Sie als Anwohnerin und Anwohner zu verringern. Förderfähig sind Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der jeweiligen Maßnahme ab. Planungs- und Verwaltungskosten werden pauschal mit einem Zuschuss von 18 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten gefördert. Bei passiven Lärmschutzmaßnahmen wird zwischen Erstempfängern und Letztempfängern der Förderung unterschieden: Als Letztempfängerin oder Letztempfänger beantragen Sie vor dem Beginn einer passiven Lärmsanierungsmaßnahme die Weiterleitung der Fördergelder beim Erstempfänger. Auf Antrag erstattet der Erstempfänger, also das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, die zuwendungsfähigen Kosten. Als Erstempfänger stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG