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💰 Zuschuss

Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschunginternational

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige, gemeinnützige, industrielle Forschungsvereinigungen.
Unternehmen können über dieForschungsvereinigungen derIGFProjektideen einbringen. Sie werden in die Projektsteuerung und gegebenenfalls bei Normungsaktivitäten einbezogen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Forschungsvorhaben, die bereits aus anderen technologieorientierten Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.
Forschungsvorhaben können gefördert werden, wenn sie dem Zuwendungszweck (siehe die Nummern 1.1 bis 1.3) und dem Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) entsprechen sowie den Qualitätsstandards (sie

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert Forschungsvorhaben, die durch Forschungsvereinigungen von Unternehmen einer Branche oder eines Technologiefeldes gemeinsam und unternehmensübergreifend organisiert werden. Die Förderung erfolgt themen- und technologieoffen. Sie richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in industriellen Wertschöpfungsketten tätig sind. Der Zugang zu den Forschungsprojekten bis hin zu deren Ergebnissen steht grundsätzlich allen interessierten Unternehmen offen. Spezielle Zielstellungen werden in Fördervarianten mit gesonderten Förderaufrufen angeboten: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Förderfähig sind unter anderem Anträge richten Sie bitte an denDLRProjektträger.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG