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💰 Zuschuss

Berufliche Aufstiegsfortbildung (Aufstiegs-BAföG)

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

frauenjugendsenioren

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, zum Beispiel
Neben deutschen Staatsangehörigen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Staatsangehörige antragsberechtigt.
Das Aufstiegs-BAföGist an folgende Bedingungen geknüpft:
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegeb
(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Ge

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 50%

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandelHandwerkIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Der Bund unterstützt Sie mit dem Aufstiegs-BAföGbei der Finanzierung Ihrer beruflichen Fortbildungsmaßnahme durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und – bei Bedarf – zu den Kosten Ihres Lebensunterhalts. Sie erhalten das Aufstiegs-BAföGfür Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger. Die Maßnahmen müssen Sie auf Fortbildungsabschlüsse zu vorbereiten. Unterstützt wird die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen unabhängig von der Form (Vollzeit/Teilzeit, schulisch/außerschulisch, mediengestützt/Fernunterricht). Das Aufstiegs-BAföGbeinhaltet einen Zuschuss, der mit einem Darlehen kombiniert werden kann. Bei den Fortbildungskosten erhalten Sie Die Förderung erfolgt zu 50 Prozent als Zuschuss, darüber hinaus als Darlehen. Handelt es sich um eine Fortbildung in Vollzeit, erhalten Sie – abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen – auch Zuwendungen für Ihren Lebensunterhalt. Die Höchstdauer der Förderung beträgt bei Vollzeitfortbildungen 24 Monate, bei Teilzeitfortbildungen 48 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG