Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschung

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass das Vorhaben, an dem der Bund ein erhebliches Interesse hat, ohne eine Zuwendung des Bundes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kan
Das zu fördernde Vorhaben darf bei Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind, gilt als Vorhabenbeginn.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 80%

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Sie bei nichtinvestiven Vorhaben im Bereich des Radverkehrs zur Umsetzung des „Nationalen Radverkehrsplans 3.0“ (NRVP 3.0). Der NRVP 3.0 fokussiert auf 4 Handlungsstränge: Sie erhalten die Förderung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Informations- und Kommunikationskampagnen, Wettbewerbe sowie weitere Vorhaben, die der Koordinierung und Förderung des Radverkehrs dienen. Die Förderung erhalten Sie als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für alle nichtinvestiven Ausgaben beziehungsweise Kosten meistens bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Interessenten können sich unter dem folgenden Kontakt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) wenden, um sich über aktuelle Fristen zur Einreichung von Vorhabenskizzen zu informieren: nrvp@balm.bund.de

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG