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🛡️ Bürgschaft

Bundesgarantien für Direktinvestitionen im Ausland – Investitionsgarantien

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

internationalsenioren

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Unternehmen (auch Kreditinstitute) mit Sitz sowie Unternehmerinnen und Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland.
Die Bundesgarantien für Direktinvestitionen im Ausland sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Grundsätzlich dürfen Sie die konkrete Investition noch nicht begonnen haben, wenn Sie die Bundesgarantien beantragen.

Details

Förderart

🛡️ Bürgschaft

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

Die Bundesregierung kann Direktinvestitionen Ihres Unternehmens im Ausland gegen politische Risiken im Anlageland durch die Übernahme von Garantien absichern. Folgende Direktinvestitionen, die auf die Bar-, Sach- oder immaterielle Leistungen erbracht werden, können abgesichert werden: Die Förderung erfolgt in Form einer Garantie. Gedeckt werden Gesellschafter- und Gläubigerrechte sowie Vermögenswerte der Projektgesellschaft, die sich im Anlageland aufgrund der dort investierten Mittel ergeben. Folgende politische Risiken werden abgedeckt: Wirtschaftliche Risiken werden nicht abgedeckt. Je Anlageland oder Projekt bestehen keine Begrenzungen der Garantiebeträge. Die Laufzeit der Garantie beträgt bis zu 15 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 20 Jahre. Bei Ablauf ist eine Verlängerung um jeweils bis zu 10 Jahre möglich. Ihren Antrag richten Sie an die PricewaterhouseCoopersGmbH. Die Gesellschaft ist ermächtigt, Erklärungen für den Bund abzugeben und anzunehmen. Über die Garantieanträge entscheidet abschließend der Interministerielle Ausschuss für Investitionsgarantien unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die Bearbeitung der Garantieanträge ist bis zu einem Garantiebetrag von 5.000.000EURfrei. Bei höheren Garantieanträgen wird grundsätzlich eine einmalige Gebühr von 0,05 Prozent des Garantiebetrags erhoben. Diese Gebühr ist pro Antrag auf einen Höchstwert von 10.000EURbegrenzt. Für Kapital- und Ertragsdeckungen wird jährlich ein laufendes Entgelt von grundsätzlich 0,5 Prozent erhoben. Dessen Höhe wird jeweils auf den zu Beginn des Garantiejahres garantierten Betrag ermittelt. Die Bundesregierung setzt Anreize für eine stärkere Diversifizierung der Außenwirtschaftsbeziehungen und bietet daher vergünstigte Konditionen für die Übernahme von Investitionsgarantien in ausgewählten Diversifizierungszielen. Auch besonders klimafreundliche Projekte profitieren von Deckungserleichterungen. Nähere Informationen zu der Diversifizierungs- und Klimastrategie des Bundes finden Sie unter der Rubrik „Wissen“ auf der Informationsseite derPwCzu den Investitionsgarantien (weiterführende Links). Investitionsgarantien können in Kombination mit Exportkreditgarantien sowie Bundesgarantien für ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien) gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG