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💰 Zuschuss

Förderung im Rahmen des Technologiewettbewerbs „IKTfür Elektromobilität: wirtschaftliche E-Nutzfahrzeug-Anwendungen und Infrastrukturen“

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Förderfähig sind auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsinteresse und öffentliche Einrichtungen und Verbände.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Mit den Arbeiten am Projekt darf vor Stellung des Förderantrags noch nicht begonnen worden sein.
Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens hat der Antragsteller gegebe

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 100%

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) unterstützt Projekte zu wirtschaftlichen E-Nutzfahrzeug-Anwendungen und Infrastrukturen. Sie erhalten die Förderung für Projekte zu folgenden Themenschwerpunkten: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von normalerweise 3 Jahren. Je nach Kategorie ist die Höhe der Förderung festgelegt: Das Förderverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie bitte Ihre Projektskizzen jeweils zum 15. September eines Jahres bei dem Projektträger ein. DasBMWEveröffentlicht, sofern erforderlich, spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Einreichungsstichtag weitere Informationen und Hinweise, die für eine Beteiligung am Wettbewerb erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG