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💰 Zuschuss

Förderung für berufliche Weiterbildung beim Jobcenter (Bildungsgutschein)

Bundesagentur für Arbeit (BA)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendregionalsenioren

Besonderheiten & Hinweise

Die Kosten für Ihre Weiterbildung können in der Regel dann übernommen werden, wenn
Eine Förderung ist auch für Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein: Mit einem Bildungsgutschein kann das Jobcenter die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft das zuständige Jobcenter mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist. Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist. Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest: Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können. Die Weiterbildungskosten, die das Jobcenter für Sie bezahlt, umfassen in der Regel: Weiterbildungsprämien: Wenn Sie eine Weiterbildung beginnen, mit der Sie einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erwerben, erhalten Sie für das Bestehen einer im Gesetz oder einer Verordnung geregelten Zwischenprüfung 1.000EURund für das Bestehen der Abschlussprüfung 1.500EUR. Weiterbildungsgeld: Bei Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung erhalten Sie ab dem 01.07.2023 ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150EURmonatlich. Bürgergeldbonus: Bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung (von mindestens 8 Wochen), für die kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht, erhalten Sie ab dem 01.07.2023 einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75EURmonatlich. Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses: Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert. Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte): Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert. In diese 4 Jahre werden einberechnet: Sind Sie während der Weiterbildungszeit noch hilfebedürftig nach demSGBII, bekommen Sie auch während der Weiterbildung weiterhin Ihr Bürgergeld. Erwerb von Grundkompetenzen: Grundkompetenzen im Bereich Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien können unter bestimmten Voraussetzungen durch Ihr Jobcenter gefördert werden, sofern diese GrundkompetenzenIhre Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessern oder Sie im Nachgang eine berufliche Qualifizierung absolvieren möchten. Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuständig für diese Art der Förderung ist die Agentur für Arbeit. Das zuständige Jobcenter kann Sie jedoch im Hinblick auf die Weiterbildung von Beschäftigten beraten, insbesondere, wenn diese in Berufen arbeiten, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht. Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängtvon der Größe des Unternehmens ab:

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG