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💰 Zuschuss

Live 500 Förderung der Initiative Musik

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kulturregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind:

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Mit dem Programm Live 500 fördert die Initiative Musik Veranstaltende von Livemusik in Deutschland. Sie erhalten einen pauschalen Zuschuss für Konzerte professioneller Musikerinnen und Musiker der populären Musik. Ziel ist es, die Honorierung von Livemusik fairer zu gestalten und Auftrittsmöglichkeiten zu sichern. Sie können die Förderung beantragen, wenn Sie regelmäßig Konzerte veranstalten, eine geeignete Spielstätte betreiben oder über eine Open-Air-Fläche mit technischer Grundausstattung verfügen. Die Konzerte müssen öffentlich zugänglich sein und vor Publikum stattfinden. Die Teilnahme am Programm steht auch kommunalen Einrichtungen oder gemeinnützigen Trägern offen. Es werden mindestens 6 und maximal 24 Livemusikveranstaltungen mit jeweils 500EURZuschuss gefördert, welche insbesondere Nachwuchsmusikerinnen und Nachwuchsmusikern, weniger populäre Genres und experimentelle Formate in den Vordergrund stellen. Die Hälfte des Zuschusses – 250EUR– muss an die jeweils auftretende Bandbzw.den jeweiligen Act gehen. Die Förderung ist offen für eine breite musikalische Vielfalt innerhalb der Popularmusik. Ob Indie, Rap, Jazz, Rock, Clubmusik oder Crossover – im Mittelpunkt steht die Live-Performance professioneller Musikerinnen und Musikern in kleinen und mittleren Veranstaltungsformaten. Mit Live 500 erhalten Sie eine unbürokratische Möglichkeit, Musikerinnen- und Musikerhonorare abzusichern, Ihre Spielstätte zu stärken und künstlerische Vielfalt sichtbar zu machen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG