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💰 Zuschuss

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Forschungseinrichtungen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
Vor Beginn von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Agrar- und Forstsektor, die eine Förderung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 beziehungsweise nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 100%

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer, die der nachhaltigen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten dienen. Sie erhalten die Förderung für Projekte in folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Forschungsvorhaben und den Antragstellenden ab und beträgt für Projekte der Die Beihilfeintensitäten können unter bestimmten Voraussetzungen angehoben werden. Beispielsweise können Sie als kleines oder mittleres Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Bonus erhalten. Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Förderung erfolgt im Rahmen gesonderter Bekanntmachungen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG