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🛡️ Bürgschaft

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein – GründungsExpress-Bürgschaft

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

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Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@bb-sh.de
📞
0431 59380
📞
0431 5938160
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sh.ermoeglicher.de
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www.exec-services.de

Zielgruppen

jugendsenioren

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein entlastet Sie als junges kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder als Existenzgründerin und Existenzgründer von Ihrem Kreditrisiko. Durch eine verbindliche Bürgschaftszusage innerhalb von 5 Arbeitstagen verbessern sich wesentlich Ihre Erfolgschancen bei den Kreditverhandlungen mit Ihrer Hausbank. Innerhalb der ersten 2 Geschäftsjahre wird eine begleitende Beratung Ihres Unternehmens bezuschusst. Sie bekommen die Bürgschaft zur Besicherung von Krediten für folgende Vorhaben: Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein sichert mit der Bürgschaft bis zu 70 Prozent des Kreditbetrags ab. Die Höhe des Kreditbetrags ist auf bis zuEUR300.000 begrenzt. Richten Sie Ihren Antrag bitte über Ihre Hausbank oder ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl an die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein. Der Antrag muss über einOnline-Antragsportal eingereicht werden.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Existenzgründende sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aller Branchen gemäßKMU-Definition derEU.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•(1) Ansprüche aus der Bürgschaft können geltend gemacht werden, wenn
•a) die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, durch Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung oder durch Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder auf sonst
•b) ein fälliger Zins-, Provisions- oder Tilgungsanspruch des Kreditgebers trotz banküblicher Bemühungen des Kreditgebers um Einziehung oder Beitreibung der Forderung innerhalb von zwölf Monaten nach s

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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