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🛡️ Bürgschaft

Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
de_antrag_lb-mv@pwc.com
📞
0385 592410
📞
0385 5924180
🔗
www.pwc.de

Zielgruppen

senioren

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Avalen und Krediten. Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft. Diese Ausfallbürgschaft kann der Absicherung von Investitions- und Betriebsmittelkrediten oder der Finanzierung einer Nachfolgeregelung dienen. Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 80 Prozent des Kreditbetrages. Dabei entspricht die Laufzeit der Bürgschaft der Kreditlaufzeit. Bürgschaften werden grundsätzlich nur für den nicht banküblich besicherbaren Teil des Kredits übernommen und müssen auf das für die Finanzierung notwendige Maß beschränkt sein. Anträge stellen Sie bitte über den Kreditgeber rechtzeitig vor Finanzierungsbeginn bei der PricewaterhouseCoopersGmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union sind von der Förderung ausgeschlossen ebenso wie Unternehmen, die einer Rückforderung von Beihilfen der Europäischen Union
•4.1 Bürgschaften werden vom Land grundsätzlich nur gewährt, wenn andere Finanzierungshilfen zur Kreditabsicherung nicht zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsprinzip).
•4.2 Der Bürgschaftsantrag muss grundsätzlich vor Finanzierungsbeginn gestellt sein. Die Bürgschaft darf nicht zu einer nachträglichen Entlastung Dritter führen. Eine Risikoübernahme durch das Land bei

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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de_antrag_lb-mv@pwc.com
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0385 592410
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0385 5924180
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