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🛡️ Bürgschaft

Sanierungs-Bürgschaftsrichtlinie

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

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Förderquote

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Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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webkontakt_anfragen@de.pwc.com
📞
0385 592410
📞
0385 5924180
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www.pwc.de

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt Bürgschaften zur Absicherung von rückzahlbaren Forderungen, die der Investitions- und Umlaufmittelfinanzierung dienen. Neben Umstrukturierungsbürgschaften zur Besicherung von Sanierungskrediten und vorübergehenden Umstrukturierungsbürgschaften können auch Rettungsbürgschaften gewährt werden. Sie erhalten die Förderung für Vorhaben, die zur Schaffung und Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger Strukturen geeignet sind. Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft. Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 80 Prozent des Kreditbetrags. Die Laufzeit der Bürgschaft entspricht grundsätzlich der Kreditlaufzeit. Die höchstmögliche Laufzeit ist abhängig von der Art des Kredits und dem Zweck der Bürgschaft. Anträge stellen Sie bitte rechtzeitig vor Finanzierungsbeginn über den Kreditgeber bei der PricewaterhouseCoopersGmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Besonderheiten & Hinweise

•Die Gewährung einer Sanierungs-Bürgschaft ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Bürgschaften zur Sanierung eines Unternehmens können nur gewährt werden, wenn alle sonstigen Möglichkeiten zur Finanzierung der Sanierung durch die am Erhalt des Unternehmens interessierten Beteil
•4.2 Der Bürgschaftsantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die Bürgschaftsübernahme darf nicht zur nachträglichen Entlastung Dritter führen.
•4.3 Die Maßnahme muss betriebswirtschaftlich vertretbar sein. Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Verlauf erwa
•4.4 Das vom Land zu übernehmende Risiko muss in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen stehen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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