Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Förderhöhe
bis zu 3.500 €
Besonderheiten & Hinweise
Details
Förderart
💰 Zuschuss
Fördergebiet
Geeignete Phasen
Unternehmensgrößen
Branchen
Beschreibung
Der Bund gewährt auf Antrag über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Zuschüsse müssen über ein elektronisches Formular beantragt werden. Das BAFA stellt das elektronische Formular auf seiner Webseite (www.bafa.de) zur Verfügung. Förderfähig sind alle in der Positivliste der Bewilligungsbehörde (BAFA) aufgelisteten E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung. Nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung, die für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden. Antragsberechtigt sind: Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenanhänger mit E-Antrieb. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen. Der Antragsteller muss Eigentümer der angeschafften Gegenstände (E-Lastenfahrrad bzw. Lastenanhänger mit E-Antrieb) werden. Die Förderung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat, d.h. wenn er bereits vor Zugang des Bewilligungsbescheides ein Lieferungsvertrag abgeschlossen hat. Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E Lastenfahrradanhänger angeschafft werden muss, beträgt zwölf Monate, beginnend ab Zugang des Bewilligungsbescheides der Bewilligungsbehörde. Die geförderten Gegenstände (Rad bzw. Anhänger) müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach der Anschaffung mindestens drei Jahre im Sinne der Förderrichtlinie zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf ein geförderter Gegenstand nicht stillgelegt werden. Die vorzeitige Stilllegung (Außerbetriebnahme) führt regelmäßig zum Widerruf der Zuwendung. Die Veräußerung eines geförderten Gegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Zustimmung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung / Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG
Förderhöhe
bis zu 3.500 €
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