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💰 Zuschuss

De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

Europäische Kommission

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

international

Besonderheiten & Hinweise

Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen. Hierbei wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dab
Als ein einziges Unternehmen sind diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander mindestens in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-V
Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zum Erreichen einer Obergrenze zusammengerechnet wer
Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe in Form von Darlehen oder Garantien ist, dass

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnungen festgelegt. Sie gilt für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen. Die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in einem Zeitraum von drei Jahren einen Höchstbetrag von EUR 750.000 nicht überschreiten.Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden.DAWI-De-minimis-Beihilfen in Höhe von 750.000 € dürfen immer zusätzlich, d. h. neben den anderen De-minimis-Beihilfen, gewährt werden.Bei dem für DAWI-De-minimis-Beihilfen geltenden Zeitraum von drei Jahren handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. Wenn ein Unternehmen eine DAWI-De-minimis-Beihilfe zum Beispiel am 1. Juli 2024 erhält, dann sind alle De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis zum 1. Juli 2024 erhalten hat, maßgeblich. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht dieEU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune). Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Mit der Bewilligung der De-minimis-Beihilfe werden Sie über den jeweiligen Subventionswert informiert. De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG