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Beschreibung
Die De-Minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der allgemeinen De-minimis-Verordnungen festgelegt: Die Summe der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, darf in einem Zeitraum von 3 JahrenEUR300.000 nicht übersteigen. Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht dieEU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune). Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche. Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen Die De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor, für den Fischerei- und Aquakultursektor sowie für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) werden in eigenständigen Verordnungen geregelt. Informationen finden Sie in der Förderdatenbank unter dem Suchbegriff „De-minimis“. Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten hat. Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag vonEUR300.000 innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums dadurch nicht überschritten wird. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten die Schwellenwerte der einzelnen Bereiche. Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert. De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG
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