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💰 Zuschuss

De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Europäische Kommission

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

internationalkulturregional

Besonderheiten & Hinweise

Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen. Hierbei wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dab
Als ein einziges Unternehmen sind diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander mindestens in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-V
Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zum Erreichen einer Obergrenze zusammengerechnet wer
Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe in Form von Darlehen oder Garantien ist, dass

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaft

Beschreibung

Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnung für den Agrarbereich festgelegt: Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf im Fischerei- und Aquakultursektor in einem Zeitraum von drei JahrenEUR30.000, bei Vorliegen eines nationalen ZentralregistersEUR40.000, nicht übersteigen. In jedem Mitgliedstaat darf der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Dreijahreszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten. Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Die De-minimis-Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel für Beihilfen, Auch Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen. Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht dieEU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune). Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag vonEUR30.000 (EUR 40.000 bei Vorliegen eines Zentralregisters) innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums dadurch nicht überschritten wird. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten die Schwellenwerte der einzelnen Bereiche. Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert. De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG