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💰 Zuschuss

Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Europäische Kommission

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

internationalkulturregional

Besonderheiten & Hinweise

Der Fonds steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Beitrittsländern offen.
Die Mittel aus dem Fonds werden auf Antrag des betroffenen Staates auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission gewährt.
Für die Umsetzung der Hilfe, insbesondere die Auswahl der einzelnen Projekte, sind die betroffenen Länder beziehungsweise Regionen verantwortlich.
Um als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ zu gelten, muss dem förderfähigen Staat ein direkter Schaden von über EUR 3 Milliarden zu Preisen von 2011 oder von mehr als 0,6 Prozent seines Bruttonation
Eine „regionale Naturkatastrophe“ muss in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region gef

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Die Hilfe aus dem Solidaritätsfonds dient Die Maßnahmen sind auf die dringenden kurzfristigen Bedürfnisse beschränkt. Der längerfristige Wiederaufbau von Infrastruktur und Wirtschaft bleibt anderen Strukturinstrumenten vorbehalten. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag aus dem Fonds. Über die Höhe entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die zuständigen nationalen Behörden können umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 12 Wochen nach Auftreten der 1. Schäden, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds stellen. Die einzelnen Hilfen müssen von der Kommission vorgeschlagen und anschließend vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG