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💰 Zuschuss

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

migranten

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Nicht gefördert werden Anlagen zur Verbrennung synthetischer Gase und zur Wärmebereitstellung aus fossilen Energieträgern.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission und der Leitlinien für staatliche Beihilfen.
Das Wärmenetz muss ganz oder mindestens zur Hälfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 50%

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze im Rahmen folgender Module: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Ihre Ausgaben für Planungsleistungen und für die Bewertung konkreter Maßnahmen einschließlich ihrer Genehmigungsfähigkeit sind in Modul 1 förderfähig. Das Förderverfahren ist einstufig. Den Antrag stellen Sie vor Beginn Ihres Vorhabens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie können den Zuschuss nicht mit staatlichen Beihilfen für das gleiche Projekt kumulieren, es sei denn, es handelt sich um unterschiedliche Kosten. Die BEW ist Teil des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP), der aus Mitteln der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) der Europäischen Union, NextGenerationEU, finanziert wird.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG