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💰 Zuschuss

Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

regional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Weitere Voraussetzungen:
4.1 Gefördert wird eine für das Unternehmen der AHV kostenpflichtige Beratung, die von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen (im Folgenden: Berater) durchgeführt wird. Förderfähig sind nu
4.2 Mit der Beratung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Beratung gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnen
4.3 Die Beratung soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 80%

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert Sie als Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), wenn Sie Bio-Lebensmittel einsetzen. Gefördert werden externe Beratungen. Die Beratungen können sich auf die Neuaufnahme von Bio-Lebensmitteln beziehen oder auch auf die Erweiterung Ihres Speisenangebots mit Bio-Lebensmitteln. Es können auch zusätzliche Beratungsinhalte gefördert werden, beispielsweise Informationen und praktische Hilfeleistungen zu folgenden Themen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 2 Monate vor der 1. Beratung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG