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💰 Zuschuss

Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

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Datenstand: Vor 18 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 70%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info.foerderprogramme@balm.bund.de
📞
0221 57762699
📞
023/1315
🔗
antrag.gbbmdv.bund.de

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Der Bund unterstützt Sie als Unternehmen des Güterkraftverkehrs bei der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen Ihrer Beschäftigten. Dies können Lehrgänge, Seminare oder Schulungen sein. Sie erhalten die Förderung für Weiterbildungen in den folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Für kleine Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUbeträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, maximal aberEUR1.050. Als mittleres Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUerhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten und maximalEUR900,00. Alle anderen Antragsteller erhalten einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bis maximalEUR750,00. Die zuwendungsfähigen Kosten liegen bei maximalEUR1.500 je schweres Nutzfahrzeug. Sie können als Unternehmen pro Maßnahme höchstensEUR3 Millionen erhalten. Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.8. in dem Jahr, in dem Sie mit der Maßnahme beginnen möchten. Die Anträge nimmt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) entgegen, den Antrag stellen Sie bitte über das eService-Portal. Sie dürfen den Zuschuss nicht mit anderen staatlichen Beihilfen und Zuschüssen zusammen verwenden.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen schweren Nut
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Nicht gefördert werden
•4.1 Beginn der Maßnahme
•Um den Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu belegen, muss der Beihilfeempfänger den schriftlichen Antrag mit allen nach Nummer 6 erforderlichen Inhalten vor Beginn

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info.foerderprogramme@balm.bund.de
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0221 57762699
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