Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEGWG)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Besonderheiten & Hinweise
Details
Förderart
🏦 Kredit
Förderquote
bis 50%
Fördergebiet
Geeignete Phasen
Unternehmensgrößen
Branchen
Beschreibung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Ihre Maßnahmen an Wohngebäuden zur Verbesserung des energetischen Niveaus. Förderfähig sind der Ersterwerb sowie die Sanierung von Wohngebäuden zu Effizienzhäusern. Für energieeffiziente Gebäude gibt es einen Maßstab, den Effizienzhaus-Standard. Je niedriger die Zahl, desto effizienter ist Ihr Haus und umso weniger Energie brauchen Sie. Gefördert werden Folgende Standards werden gefördert: Die EE-Klasse wird erreicht, wenn mindestens 65 Prozent der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammen. Ein Effizienzhaus erreicht die NH-Klasse, wenn diesem von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ zuerkannt wurde. Alle Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ werden auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen veröffentlicht. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich. Förderfähig sind die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Maßnahme anfallen. Dabei werden auch notwendige Umfeldmaßnahmen gefördert, die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind. Sie erhalten die Förderung als Kredit mit Zinsverbilligung sowie einem Teilschuldenerlass durch einen Tilgungszuschuss. Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten beträgt Folgende Tilgungszuschüsse werden bei Sanierung und Ersterwerb von sanierten Bestandsgebäuden pro Maßnahme gewährt: jeweils der förderfähigen Investitionskosten. Für energetische Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung beträgt der Tilgungszuschuss 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Für einzelne Maßnahmen werden Boni gewährt: Die Förderung wird von derKfWangeboten. Bitte reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme bei derKfWein. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen, die Sie für die Ausführung Ihrer Maßnahme abschließen. Bei der Kreditförderung kann aber auch als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort gelten, wenn ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattgefunden hat.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG
Kontakt
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