Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Förderung für deutsch-polnische Kunst- und Kulturprojekte beantragen

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendkulturregional

Besonderheiten & Hinweise

Anträge können stellen:
Weitere Voraussetzungen:
2.1 Die Anträge müssen sich auf ein künstlerisches oder kulturelles Vorhaben mit gesamtstaatlicher Relevanz beziehen.
2.2 Die Projekte müssen einen eindeutigen deutsch-polnischen oder polnischen Kontext aufweisen. Die Projekte sollen der polnischen Kultur und Geschichte in Deutschland ein Forum geben. Dabei soll sich
2.3 Die/derBKMkann nur solche Projekte fördern, an deren Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne diese Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert polnische Kunst und Kultur in Deutschland. Sie können eine Förderung von bis zu EUR 20.000 für folgende Maßnahmen bekommen: Die Förderung ist für jeden Bereich der Kultur möglich, zum Beispiel für Keine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen, die Sie vor der Antragstellung bereits begonnen oder abgeschlossen haben. Die Höhe der Förderung hängt davon ab, Nach dem Ende des Projekts müssen Sie nachweisen, dass Sie die Förderung im Sinne des Projekts verwendet haben. Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben. Ihren Antrag reichen Sie beim Referat K 44 bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ein. Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG