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💰 Zuschuss

Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen (BordstromTech II)

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die Eigentümerin und Eigentümer des geförderten Systems werden und eine Betriebsstätte oder eine Nied
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
5.1 Gefördert werden Vorhaben, die nachweislich den in den Nummern 1.1 bis 1.4 genannten Zwecken dienen und deren Realisierungsaussichten grundsätzlich positiv eingeschätzt werden können.
5.2 Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens. Eingehende Anträge werden innerhalb eines über die Laufzeit der Richtlinie fortlaufenden Drei
5.3 Mit dem Aus-, Umrüstungs-bzw.Beschaffungsvorhaben muss binnen sechs Monaten, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, begonnen werden.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 20%

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Ihre Investitionen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromsysteme von See- und Binnenschiffen. Gefördert werden Investitionen für eine bordseitige Aus- und Umrüstung. Es können folgende Systeme zum Einsatz kommen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für: Das Antragsverfahren ist einstufig. Ihren Antrag reichen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens 3 Kalendermonate vor Auslaufen der Geltungsdauer der Richtlinie bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG