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🛡️ Bürgschaft

Landesbürgschaftsprogramm

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 80%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@isb.rlp.de
📞
06131 61721333
📞
06131 61721199
🔗
isb.rlp.de

Zielgruppen

kultursozial

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt Bürgschaften für Kredite von Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und Bausparkassen an Unternehmen, Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe, Existenzgründerin oder Existenzgründer oder als Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen, denen bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen oder die im besonderen Interesse des Landes liegen. Die Landesbürgschaft bekommen Sie zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln (Bar-/Avalkredite). Die Höhe der Bürgschaft wird für den Einzelfall festgelegt, muss aber ein Volumen vonEUR3,5 Millionen übersteigen. Die Bürgschaftsquote kann bis zu 80 Prozent der Kreditsumme betragen. Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre, bei Finanzierung baulicher Maßnahmen für betriebliche Zwecke maximal 23 Jahre. Für Bürgschaften mit einem Volumen bis zuEUR2 Millionen ist die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz zuständig, für Bürgschaften mit einem Volumen zwischenEUR2 Millionen undEUR3,5 Millionen die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Beantragen Sie die Bürgschaft bitte zusammen mit Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) weitergeleitet.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•3.1 Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren ordnungsgemäße Bedienung bei normalem wirtschaftlichen Verlauf erwartet werden kann. Der Kreditnehmer muss kreditfähig und kreditwürdig
•3.2 Die nachträgliche Verbürgung bereits bestehender Kredite ist grundsätzlich ausgeschlossen.
•3.3 Höhe und Laufzeit der zu verbürgenden Kredite sollen sich nach der Kreditverwendung und der Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer richten.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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beratung@isb.rlp.de
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06131 61721333
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