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💰 Zuschuss

Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungjugendregional

Besonderheiten & Hinweise

Für die „Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren“ gelten folgende Bedingungen:
Antragsberechtigt sind
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die
Für die Förderung brauchen Sie im Regelfall eine Bedarfsanalyse mit Stellungnahmen des Bundeslands und des zuständigen Verbandes.
Sie müssen eine 75-prozentige, in Ausnahmefällen eine mindestens 50-prozentige Auslastung Ihrer Bildungsstätte erreichen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 65%

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützen Sie bei der Modernisierung oder Umstrukturierung Ihrer überbetrieblichen Berufsbildungsstätte (ÜBS) sowie bei der Weiterentwicklung Ihrer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum für die berufliche Aus- und Fortbildung. Sie erhalten Maßnahmen mit Gesamtausgaben von weniger alsEUR50.000 werden nicht gefördert. Sie beantragen die Förderung in einem mehrstufigen Verfahren. Bei Verfahren mit vorzeitigem Vorhabenbeginn gelten besondere Bestimmungen. Für ÜBS und Kompetenzzentren mit dem Schwerpunkt Ausbildung stellen Sie den Antrag beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), für Vorhaben mit dem Schwerpunkt Weiterbildung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie müssen Ihr Vorhaben auch den zuständigen Landesbehörden anzeigen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG