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💰 Zuschuss

Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch den nationalen Brennstoffemissionshandel „BEHG-Härtefallkompensation“

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die darlegen und nachweisen können, dass ihnen durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels eine unzumutbare Härte nach den Regelungen der Richtlinie entsteh
Die Gewährung der Beihilfe ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Nicht antragsberechtigt sind:
Antragsteller müssen für den Erhalt einer Billigkeitsleistung im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie folgende Voraussetzungen erfüllen.
4.1 Darlegung der unzumutbaren Härte

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

Der Bund unterstützt Unternehmen, die durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) von unzumutbaren Härten betroffen sind. Sie erhalten die Förderung für zusätzliche finanzielle Belastungen infolge der Einführung des Brennstoffemissionshandels, die in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026 für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben. Ihren Förderantrag stellen Sie bis zum 31.7. des Folgejahres elektronisch über die Internetseite der beauftragten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Sie können den Zuschuss mit anderen staatlichen Beihilfen kumulieren, wenn dabei die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge eingehalten werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG