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🛡️ Bürgschaft

Bürgschaften für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF)

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
servicecenter@sab.sachsen.de
📞
+49 351 4910-0
📞
+49 351 4910-4000
📞
023/2831
🔗
www.sab.sachsen.de

Zielgruppen

senioren

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Die Sächsische Aufbaubank übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für Ihre volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen. Die Sächsische Aufbaubank besichert Ihre Kredite, Avalrahmen und Leasingfinanzierungen für folgende Maßnahmen: Sie bekommen die Förderung als Ausfallbürgschaft. Die Bürgschaftshöhe beträgt höchstens 80 Prozent der verbürgten Kreditsumme. Die Bürgschaftsumme beträgt mehr alsEUR2,5 Millionen. Die Laufzeit beträgt Reichen Sie Ihren Antrag formlos bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Institut Ihrer Wahl ein. Von dort wieder der Antrag an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) weitergeleitet.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ohne Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften) und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Person
•Bei Unternehmen der sogenannten „sensiblen Sektoren“ ist je nach Bereich eine Förderung nur in eingeschränktem Umfang oder überhaupt nicht möglich. Gegebenenfalls ist eine Einzelfallgenehmigung derEU-
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Nicht gefördert werden
•Ausfallbürgschaften in Form von Rettungsbeihilfen und die Verbürgung von Sanierungskrediten sowie eine nachträgliche Verbürgung bestehender Risiken des Kreditgebers sind ebenfalls ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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