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💰 Zuschuss

Gemeinsames Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ (IHI)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschunginternational

Besonderheiten & Hinweise

Das Gemeinsame Unternehmen richtet sich an Unternehmen – vor allemKMU–, Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie weitere geeignete Organisationen wie zum Beispiel Patientenorganisationen in der E
Weitere Voraussetzungen finden Sie in den jeweiligen Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungGesundheit & MedizinIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ (IHI) ist eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der pharmazeutischen Industrie, die einen innovativen, integrierten Ansatz für medizinische Forschung und Gesundheitsversorgung entwickeln soll. Die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens IHI bestehen darin, Das Gemeinsame Unternehmen IHI finanziert kooperative Forschungsprojekte, an denen alle in der medizinischen Forschung Tätigen beteiligt sein können. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung wird in den einzelnen Aufrufen konkretisiert. Die Antragstellung erfolgt auf der Grundlage offener Aufforderungen, die im Internet veröffentlicht werden. Diese Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens IHI zur Einreichung von Vorschlägen bieten Organisationen, die in der Gesundheitsforschung und -versorgung tätig sind, die Möglichkeit, Konsortien zu bilden und sich für die Teilnahme an sektorübergreifenden Partnerschaften zu bewerben.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG