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💰 Zuschuss

MeistergründungsprämieNRW

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
heitger@lgh.de
📞
0211 30108310
📞
0211 30108500
🔗
www.lgh.nrw

Zielgruppen

seniorensozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandwerkIT & SoftwareProduktion & IndustrieSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Handwerksmeisterin oder -meister bei Ihrer Existenzgründung. Sie erhalten die MeistergründungsprämieNRWfür die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes oder wenn Sie sich mehrheitlich an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen beteiligen. Sie bekommen die Förderung als einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aberEUR10.500. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit über die zuständige Handwerkskammer bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerkse.V.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die eine selbstständige Vollexistenz gründen.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Zuwendung kann im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung gewährt werden, wenn mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz für eine Arbeitskraft in branc
•Die Schaffung und Besetzung der entsprechenden Anzahl von neuen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen muss innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen.
•4.2 Die Zuwendung kann im Falle der Betriebsübernahme gewährt werden, wenn die vorhandenen Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens 12 Monate erhalten und besetzt bleiben.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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heitger@lgh.de
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0211 30108310
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0211 30108500
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