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💰 Zuschuss

Meister-Extra

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@wm.mv-regierung.de
📞
+49 385 588 0
📞
00000-2023
🔗
www.regierung-mv.de
🔗
www.mv-serviceportal.de

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltHandelHandwerkIT & SoftwareProduktion & IndustrieTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Privatperson nach erfolgreichem Abschluss Ihrer beruflichen Weiterbildung zur Handwerksmeisterin und Industriemeisterin oder zum Handwerksmeister und zum Industriemeister. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgtEUR2.000 pro Absolventin und Absolvent. Zusätzlich erhalten bis zu 33 jahresbeste Absolventinnen und Absolventen der Handwerkskammern und bis zu 17 Absolventinnen und Absolventen der Industrie- und Handelskammern jeEUR3.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich oder elektronisch bei Ihrer Kammer in Mecklenburg-Vorpommern, bei der Sie Ihre Prüfung abgelegt haben. Spätestens 6 Monate nach schriftlichem Bescheid über Ihre bestandene Meisterprüfung müssen Sie Ihren Antrag einreichen. Die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern richten ihre Anträge spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das dem jeweiligen Projektzeitraum vorausgeht, schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern. Sie leiten die Meisterprämie an die anspruchsberechtigten Absolventinnen und Absolventen we
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind
•3.1 Die Gewährung einer Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.2 setzt voraus, dass:
•a) ein Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B1 zur Handwerksordnung oder in einer der in Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Fachrichtung erworben wurde,

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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