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💰 Zuschuss

Förderung der Niederlassung von Zahnärztinnen und Zahnärzten im ländlichen Raum

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
Niederlassungsfoerderung-AGr4@tlvwa.thueringen.de
📞
0361 22230
📞
0361 2223100
🔗
www.tmasgff.de
🔗
www.aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de

Zielgruppen

behindertefrauenregionalseniorensozial

Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Thüringen unterstützt Ihre Niederlassung als Zahnärztin oder Zahnarzt im ländlichen Raum. Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt und auch als Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum erhalten die Förderung für Investitionen im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztraxis und/oder Zweig- beziehungsweise Zahnarztfilialpraxis und für Vorhaben zum Ausbau der Barrierefreiheit. Auch als Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde werden Sie gefördert. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses für die Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis beträgt je vollem Vertragsarztsitz. Bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- beziehungsweise Zahnarztfilialpraxis in einer Gemeinde unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt die Höhe des Zuschusses für Investitionen bis zuEUR20.000. Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit erhalten Sie bis zuEUR5.000. Reichen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Die Förderung der Niederlassung von Ärzt:innen ist möglich, wenn:
•Die Förderung der Niederlassung von Zahnärzt:innen ist möglich, wenn:
•Die Förderung einer öffentlichen Apotheke ist möglich, wenn in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen ein lokaler Versorgungsbedarf im Sinne dieser Richtlinie festgestellt wurde. Die ap

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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Niederlassungsfoerderung-AGr4@tlvwa.thueringen.de
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0361 22230
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0361 2223100
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