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💰 Zuschuss

Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP)

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF)

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📞
022/2046
🔗
umwelt.thueringen.de

Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), wenn Sie Maßnahmen im Naturschutz und in der Landschaftspflege planen und diese nicht im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erbringen. Sie erhalten eine Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrer Maßnahme ab und beträgt maximalEUR500.000. Die Bagatellgrenze liegt je nach Vorhaben beiEUR120,00 oderEUR500,00. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die untere Naturschutzbehörde in Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihrem Landkreis, für Vorhaben zur Pflege von Flächen zur Sicherung und Entwicklung bestimmter Lebensräume mit ihren Lebensgemeinschaften oder von Lebensstätten bitte bis zum 1.4. eines Jahres und für Vorhaben zur Sicherung von Amphibienwanderungen bitte bis zum 15.2. eines Jahres.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts. Für Maßnahmen mitGAK-Bezug können Sie als kommunaler Träger, gemeinnützige juristische Person, landwirts
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Bei flächenbezogenen Maßnahmen stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass er für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Nutzung der geförderten Flächenbzw.zur Durchführung der geförderten Maßnahmen berec
•1.1 Es darf nicht gedüngt werden. Eine P- und K-Düngung kann, wenn sie aus naturschutzfachlichen Gründen zweckmäßig ist, vertraglich vereinbart werden.
•1.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📞
022/2046
🔗
umwelt.thueringen.de

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